Recht von Adoptierten auf ihre Geburtsurkunde
Adoptionen sind bei der Familien- und Ahnenforschung ein Knackpunkt beim Auffinden von Vorfahren. Auch für Menschen, die nach ihrer Geburt zur Adoption freigegeben wurden, ist die Ausstellung einer Kopie der ursprünglichen Geburtsurkunde oft der einzige Weg, um ihre wahre Herkunft kennenzulernen. Kann die Geburtsmutter auf Anonymität pochen und die Herausgabe der Urkunde blockieren? Eine Meldung über eine aktuelle Gesetzesänderung in einem US-Staat war Anlass, das Recht von Adoptierten auf ihre Geburtsurkunde hier im CompGen-Blog auch für Deutschland zu betrachten.
Im Staat Louisiana wurde ein neues Gesetz beraten
Im Gesetzgebungsausschuss des US-Staates Louisiana wurde am 21. März 2022 ein Gesetzentwurf diskutiert und verabschiedet. Das Gesetz gibt Adoptierten Zugang zu ihren Geburtsurkunden, sobald sie 24 Jahre alt geworden sind. Mitglieder der Abtreibungsgegner-Gruppe „Lousiana Right to Life“ wollten den Entwurf noch ändern, in dem die Zustimmung der leiblichen Mutter gefordert wurde, bevor ihre Identität offengelegt wird. Ein 45 Jahre altes Gesetz, das den Müttern ein Recht auf Anonymität zusprach, schränke das Auskunftsrecht der Adoptierten ein, sagten Befürworter des Gesetzentwurfs. Die Entscheidung der Betroffenen, Kontakt zueinander aufzunehmen oder nicht, bleibe unbenommen. Sie argumentierten auch, dass die Identifizierung der leiblichen Eltern durch Genealogie- und DNA-Tracking-Webseiten wie 23andMe.com und Ancestry.com bereits möglich sei. Auch sprächen medizinische Gründe dafür, dass die biologische Familie zusammen kommen solle.
Der Antragsteller des Gesetzes, Charles Owens, war selbst adoptiert und lernte seine Mutter erst mit 35 Jahren kennen. Erst danach wollte er wissen, wie schwierig es sei, die eigene Geburtsurkunde zu bekommen.
Die Regelung zum Recht auf die Geburtsurkunde in Deutschland
Wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht eine Adoption ausgesprochen hat, wird die ursprüngliche Geburtseintragung ergänzt. In einer neu erstellten Geburtsurkunde sind die leiblichen Eltern nicht mehr ersichtlich. Erst wenn man einen Auszug des Geburtenregisters (z.B. bei der Heirat) anfordert, erfährt man auch die Namen und Anschriften der leiblichen Eltern. So soll verhindert werden, dass es zu einer Heirat von Geschwistern kommen könnte. Bei Findelkindern oder unbekanntem Vater fehlen die entsprechenden Elternangaben. Nur bei einer „vertraulichen“ Geburt bleibt der Name der Mutter geheim (PStG § 21 Abs. 2a). Der Herkunftsnachweis wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verschlossen aufbewahrt. Auskunft und Urkunden zur eigenen Herkunft können Adoptivkinder erst mit 16 Jahren verlangen.